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Lohnbuchhaltung

Aufhebung der RV-Befreiung
Vorlage für Minijobber (§ 6 Abs. 6 SGB VI)

Neu seit dem 1. Juli 2026: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Kostenlose Vorlage mit allen Pflichtangaben und Hinweisen nach § 6 Abs. 6 SGB VI — bereit für die Entgeltunterlagen.

PDF-FormatSofort nutzbarKostenlos

Was in der Vorlage steckt

Persönliche Angaben

Vorname

Nachname

Geburtsdatum

Rentenversicherungsnummer

Straße & Hausnummer

Postleitzahl

Persönliche Angaben

Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Rentenversicherungsnummer, Straße & Hausnummer, Postleitzahl, Ort

Weitere Minijobs

Weitere Minijobs?

Weitere Arbeitgeber

Weitere Minijobs

Weitere Minijobs?, Weitere Arbeitgeber

Erklärung & Unterschrift

Hinweise zur Aufhebung

Antrag auf Aufhebung

Geltung für alle Minijobs

Erklärung & Unterschrift

Hinweise zur Aufhebung, Antrag auf Aufhebung, Geltung für alle Minijobs, Kenntnis der Wirkung, Unterschrift

Aufhebung der RV-Befreiung auf Papier — Sie kennen diese Probleme

Die Aushilfe Ihres Mandanten hat sich vor Jahren von der Rentenversicherung befreien lassen — und will jetzt zurück, etwa wegen der Erwerbsminderungsrente. Seit Juli 2026 geht das: einmalig, formlos gegenüber dem Arbeitgeber. Nur: Ohne dokumentierten Antrag in den Entgeltunterlagen weiß bei der nächsten Betriebsprüfung niemand, warum plötzlich wieder Eigenanteile abgeführt werden.

Neues Recht, keine Routine

§ 6 Abs. 6 SGB VI gilt erst seit dem 1. Juli 2026 — kaum eine Lohnbuchhaltung hat dafür schon einen Prozess oder ein Formular.

Fehlt in den Entgeltunterlagen

Der Aufhebungsantrag gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV zu den Entgeltunterlagen. Fehlt er, sind die wieder abgeführten Eigenanteile nicht belegbar.

Eingangsdatum entscheidet

Die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach Eingang beim Arbeitgeber. Ohne dokumentierten Eingang ist der Beginn strittig.

Der Aushilfe hinterhertelefonieren

Ausgedruckt und mitgegeben heißt wieder: warten, erinnern, nachfragen — während die Lohnabrechnung auf den Stichtag wartet.

Was gehört in den Aufhebungsantrag?

Damit die Aufhebung sauber dokumentiert ist und die Lohnabrechnung zum richtigen Monat umstellt, gehören diese Elemente in den Antrag:

Persönliche Angaben mit Rentenversicherungsnummer

Name, Geburtsdatum, Anschrift und RV-Nummer — zur eindeutigen Zuordnung des Antrags.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber, bei dem der Antrag gestellt wird — er dokumentiert den Eingang und stellt die Abrechnung um.

Angabe weiterer Minijobs

Die Aufhebung gilt einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs — weitere Arbeitgeber müssen benannt und informiert werden.

Hinweise zur Wirkung

Wirksam ab dem Monat nach Eingang beim Arbeitgeber, sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht — und: Eine erneute Befreiung ist ausgeschlossen.

Erklärung mit Bindungswirkung

Die ausdrückliche Erklärung nach § 6 Abs. 6 SGB VI inklusive Kenntnis, dass die Aufhebung unwiderruflich ist.

Datum und Unterschrift

Der dokumentierte Eingang beim Arbeitgeber bestimmt den Wirkungsbeginn — Datum und Unterschrift sind daher entscheidend.

Arbeitgeber-Vermerk

Eingangsdatum, Wirkungsbeginn und Unterschrift des Arbeitgebers — anschließend Ablage in den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV).

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Neues Formular, alter Weg: ausdrucken, mitgeben, warten — und das Eingangsdatum trägt am Ende niemand ein.

  • Felder werden vergessen oder übersprungen
  • Keine Validierung — IBAN, Steuer-ID ungeprüft
  • Rückfragen bei jedem zweiten Bogen

«Das haben wir schon immer so gemacht.»

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Die digitale Lösung

Link senden — PDF erhalten

Versenden Sie den Aufhebungsantrag als Link. Die Aushilfe unterschreibt elektronisch — der Zeitstempel dokumentiert den Eingang, das PDF wandert in die Entgeltunterlagen.

  • 100 % vollständig ausgefüllt
  • IBAN & Steuer-ID automatisch validiert
  • Kein Ausdrucken, kein Scannen
  • DSGVO-konform, EU-Hosting

Häufige Fragen zum Aufhebung der RV-Befreiung

Kann die Befreiung von der Rentenversicherung rückgängig gemacht werden?
Ja — seit dem 1. Juli 2026. Nach § 6 Abs. 6 SGB VI kann die Befreiung einmalig mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Der Minijobber zahlt dann wieder den Eigenanteil von derzeit 3,6 % und erwirbt volle Pflichtbeitragszeiten. Für die Vergangenheit ist kein Widerruf möglich.
Ab wann wirkt die Aufhebung?
Ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Eingang des Antrags beim Arbeitgeber folgt — sofern die Minijob-Zentrale dem Antrag nicht widerspricht. Der dokumentierte Eingang beim Arbeitgeber ist damit das entscheidende Datum.
Kann der Minijobber sich danach erneut befreien lassen?
Nein. Die Aufhebung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend und kann nicht widerrufen werden — eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die Entscheidung sollte daher gut überlegt sein; die Deutsche Rentenversicherung berät kostenlos (0800 1000 4800).
Muss der Antrag an die Minijob-Zentrale geschickt werden?
Nein — der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt und gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV zu dessen Entgeltunterlagen. Der Arbeitgeber meldet die Änderung im Rahmen der Entgeltabrechnung.
Kann der Antrag digital gestellt werden?
Ja — das Gesetz lässt die schriftliche oder elektronische Antragstellung beim Arbeitgeber ausdrücklich zu. Mit Claero versenden Sie den Antrag als Link; die Aushilfe unterschreibt elektronisch (FES), der Zeitstempel dokumentiert den Eingang, und das signierte PDF wandert in die Entgeltunterlagen.

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